AutoverwertungListe

Ratgeber

Woran Sie einen anerkannten Autoverwerter erkennen

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Einen anerkannten Betrieb erkennen Sie an einem gültigen Papier mit Ablaufdatum: entweder die Bescheinigung eines unabhängigen Prüfers oder ein Zertifikat, in dem die Prüfung eigens für Altautos vermerkt ist. Beide gelten höchstens 18 Monate, danach braucht der Betrieb eine neue Prüfung. Lassen Sie sich das Papier vor der Übergabe zeigen.

Gültigkeit der Prüfbescheinigung
höchstens 18 Monate
§ 5 Absatz 3 Satz 3 Altfahrzeug-Verordnung, Stand 18. November 2020
Gültigkeit des zweiten Prüfzertifikats
höchstens 18 Monate
§ 56 Absatz 3 Satz 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz, Stand 22. Juli 2026
Mitarbeiter prüft eine Bescheinigung auf einem Betriebsgelände mit aufgereihten Altautos
Ein Mitarbeiter prüft ein Dokument auf einem Platz mit aufgereihten Altautos. Bild: KI generiert.

Zwei Wege führen zur Anerkennung eines Betriebs

Anerkannt ist kein Werbewort. Ein Betrieb ist es nur auf zwei Wegen, und beide enden in einem Papier mit Ablaufdatum. Der erste Weg ist die Bescheinigung eines unabhängigen Prüfers, der jährlich nachschaut, ob der Betrieb die Vorgaben noch einhält. Der zweite Weg gilt für Betriebe, die für andere Abfallarten bereits ein Prüfsiegel haben, ein sogenanntes Entsorgungsfachbetrieb-Zertifikat. Für Altautos zählt dieses Zertifikat aber nur, wenn ausdrücklich vermerkt ist, dass auch die Regeln für Altautos geprüft wurden.

Beide Nachweise laufen ab. Die Bescheinigung des Prüfers gilt höchstens 18 Monate, und der Prüfer muss mindestens einmal im Jahr nachsehen. Hält der Betrieb die Vorgaben danach immer noch nicht ein, muss der Prüfer ihm die Bescheinigung entziehen und die Aufsichtsbehörde informieren.

Wer die Bescheinigung ausstellen darf, ist ebenfalls festgelegt. Nur öffentlich bestellte Prüfer oder zugelassene Umweltgutachter dürfen das. Ein Prüfsiegel einer x-beliebigen privaten Firma zählt nicht als Nachweis in diesem Sinne.

So finden Sie den Betrieb im Fachregister

Es gibt ein öffentliches Verzeichnis für genau diesen Zweck, und es ist Pflicht, nicht nur ein Service. Jeder Prüfer muss jede erteilte und jede entzogene Bescheinigung an eine gemeinsame Stelle der Länder melden, die Gemeinsame Stelle Altfahrzeuge, kurz GESA. Aus diesen Meldungen entstehen Listen, die GESA regelmäßig aktualisiert und öffentlich macht.

In der Praxis heißt dieses Verzeichnis Fachbetrieberegister. Sie suchen dort nach Ort und Umkreis in Kilometern und nach der Art des Betriebs: Nimmt er Autos nur an und leitet sie weiter, oder zerlegt er sie selbst? Wer die Zerlegung übernimmt, heißt im Register Demontagebetrieb, das Wort taucht Ihnen später noch einmal auf einem Papier auf.

  1. Öffnen Sie das Fachbetrieberegister und wählen Sie den Bereich für Altautos.
  2. Tragen Sie Ihren Ort ein und setzen Sie den Umkreis zunächst klein, etwa 25 Kilometer.
  3. Wählen Sie die Art des Betriebs, je nachdem, ob Sie verschrotten oder nur abgeben wollen.
  4. Gleichen Sie den Treffer mit dem Betrieb ab, den Sie vor Augen haben: Name und Adresse müssen genau passen, nicht nur der Ort.
  5. Notieren Sie sich die Betriebsnummer aus dem Eintrag. Sie brauchen diese Nummer später, wenn Sie Ihr Auto online abmelden.
  6. Prüfen Sie das Ablaufdatum der Bescheinigung, bevor Sie einen Termin vereinbaren.

Ein Hinweis zur Genauigkeit: Eine Firma kann mehrere Standorte haben. Anerkannt ist immer der einzelne Standort, nicht die Firma als Ganzes. Das Register führt deshalb Namen und Adresse der Firma und zusätzlich die Adresse des anerkannten Standorts getrennt auf.

Diese Angaben muss Ihnen der Betrieb zeigen

Der Betrieb hat das Papier ohnehin vorliegen, weil er es auch der Aufsichtsbehörde zeigen muss. Wer es der Behörde zeigt, kann es auch Ihnen zeigen. Fragen Sie einfach danach, bevor Sie Ihr Auto abgeben.

Angaben, die ein anerkannter Betrieb vorlegen muss
AngabeWarum es für Sie zählt
Name und Adresse der FirmaMuss zum Namen auf Ihrem Kaufvertrag passen
Adresse des anerkannten StandortsAnerkannt ist der Standort, nicht die Firma. Prüfen Sie die Adresse, an der Sie abgeben
BetriebsnummerDiese Nummer brauchen Sie bei der Abmeldung
Ansprechpartner und KontaktIhr Weg zurück, falls das Papier später fehlerhaft ist oder verloren geht
Ablaufdatum der BescheinigungEntscheidet, ob die Anerkennung heute noch gilt

Übernimmt ein Betrieb Autos im Auftrag eines Herstellers als kostenlose Rücknahme, kommt eine Angabe hinzu: der Name dieses Herstellers. Genau dort steht die Antwort, ob Ihre Automarke dabei ist.

Diese Warnzeichen sehen Sie schon auf dem Hof

Ein ordentlicher Hof beweist noch keine Anerkennung, denn die hängt am Papier und nicht an der Optik. Umgekehrt gilt das aber sehr wohl: Ein Hof, der offensichtlich gegen die Grundregeln verstößt, ist ein Warnzeichen, das kein Papier aufwiegt.

  • Getrennte Bereiche für Anlieferung, Lager und Zerlegung, klar erkennbar
  • Befestigter, dichter Boden dort, wo Öl und andere Flüssigkeiten austreten können
  • Ein Dach oder ein Abscheider für Regenwasser über diesen Flächen
  • Batterien in säurefesten Behältern, nicht lose auf dem Boden
  • Keine Autos, die auf der Seite oder auf dem Dach liegen, bevor sie leergelaufen sind
  • Höchstens drei unbehandelte Autos übereinander gestapelt

Dazu kommen zwei Hefte, die der Betrieb führen muss: ein Tagebuch über jedes einzelne Auto und ein Handbuch für den Ablauf. Weicht jemand auf die Frage danach aus, führt er sie vermutlich nicht.

Ein Prüfsiegel für Abfall reicht allein nicht aus

Ein Betrieb kann für andere Abfallarten ein Prüfsiegel haben und trotzdem für Altautos nicht anerkannt sein. Das Zertifikat zählt nur, wenn darin ausdrücklich steht, dass auch die Vorgaben für Altautos geprüft wurden. Ein Betrieb mit einem Zertifikat nur für Bauschutt darf Ihr Auto also nicht einfach mit annehmen.

Darf dieser Betrieb Ihr Auto annehmen?

Zeigt Ihnen der Betrieb eine gültige Bescheinigung eines unabhängigen Prüfers, deren Ablaufdatum noch in der Zukunft liegt?

Ja

Der Betrieb ist anerkannt. Er darf Ihr Auto annehmen und muss die Übergabe sofort schriftlich bestätigen.

Nein

Hat er stattdessen ein Prüfzertifikat für Abfall allgemein?

Ja

Steht darin ausdrücklich, dass auch die Vorgaben für Altautos geprüft wurden?

Ja

Der Betrieb ist anerkannt. Lassen Sie sich genau diese Stelle im Zertifikat zeigen, nicht nur das Prüfzeichen.

Nein

Für Altautos fehlt die Anerkennung. Ein Zertifikat für andere Abfallarten reicht nicht. Suchen Sie einen anderen Betrieb.

Nein

Der Betrieb ist nicht anerkannt. Geben Sie Ihr Auto dort nicht ab, sonst kann das für Sie teuer werden.

Diese fünf Fragen klären Sie schon am Telefon

Das Gespräch vor der Anfahrt entscheidet mehr als der Blick auf den Hof. Fünf Fragen reichen, und jede lässt sich mit Ja oder Nein beantworten.

  • Sind Sie für Altautos anerkannt, und bis wann gilt Ihre Bescheinigung?
  • Bestätigen Sie die Übergabe schriftlich, und bekomme ich meine Ausfertigung mit?
  • Sind Sie von meinem Hersteller für die kostenlose Rücknahme benannt?
  • Ist die Abholung im genannten Preis enthalten, oder kommt sie extra dazu?
  • Wie lautet Ihre Betriebsnummer? Ich brauche sie für die Abmeldung.

Lassen Sie sich die Antworten auf die letzten beiden Fragen schriftlich geben, eine Kurznachricht reicht dafür schon. Bei den ersten drei genügt die mündliche Auskunft, weil Sie sie im Register und am Papier selbst noch einmal prüfen.

Warum es immer weniger anerkannte Betriebe gibt

Die Wege werden länger. 2019 nahmen in Deutschland noch 1.101 anerkannte Betriebe Altautos an, 2024 waren es nur noch 901. Das ist ein Rückgang um rund ein Fünftel in fünf Jahren.

Gleichzeitig bleibt der Verbleib vieler Autos unklar. Für 2023 fehlt für rund 440.000 Fahrzeuge jede Spur, während anerkannte Betriebe im selben Jahr nur 253.200 Altautos meldeten. Es verschwinden also deutlich mehr Autos aus der Statistik, als offiziell verwertet werden.

Für Sie folgt daraus ein einfacher Rat: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass der nächste Hof mit alten Autos automatisch anerkannt ist. Eine kostenlose Abholung sagt darüber gar nichts aus. Zwei Minuten im Register sind die sicherere Auskunft. Wann Ihr Auto überhaupt rechtlich als Altauto gilt, erklärt der Artikel Wann Ihr Auto rechtlich ein Altfahrzeug ist. Was Ihnen droht, wenn Sie es trotzdem beim falschen Betrieb abgeben, steht unter Was droht, wenn Ihr Altauto beim falschen Betrieb landet.

Häufige Fragen

Woran erkenne ich einen anerkannten Autoverwerter?

Ein anerkannter Betrieb zeigt Ihnen ein Papier mit Ablaufdatum: entweder die Bescheinigung eines unabhängigen Prüfers oder ein Zertifikat, in dem die Prüfung ausdrücklich für Altautos vermerkt ist. Beide gelten höchstens 18 Monate. Fragen Sie danach, bevor Sie Ihr Auto abgeben.

Gibt es ein offizielles Verzeichnis für Autoverwerter?

Ja, das Fachbetrieberegister der Gemeinsamen Stelle Altfahrzeuge, kurz GESA. Sie suchen darin nach Ort, Umkreis und Art des Betriebs. Jede erteilte und jede entzogene Bescheinigung muss dort gemeldet werden, deshalb ist die Liste aktuell.

Wie lange gilt die Anerkennung eines Betriebs?

Höchstens 18 Monate, egal auf welchem der beiden Wege sie erteilt wurde. Ein unabhängiger Prüfer schaut mindestens einmal im Jahr nach, ob der Betrieb die Vorgaben noch einhält.

Reicht ein allgemeines Prüfzertifikat für Abfall aus?

Nein, nicht allein. Es zählt für Altautos nur, wenn ausdrücklich vermerkt ist, dass auch diese Vorgaben geprüft wurden. Prüfen Sie deshalb die genannte Tätigkeit im Zertifikat, nicht nur das Prüfzeichen am Eingang.

Was passiert, wenn ich mein Auto trotzdem an einen falschen Betrieb gebe?

Das kann für Sie teuer werden, denn nur ein anerkannter Betrieb darf Ihr Auto übernehmen. Wie hoch der Rahmen dafür ausfällt und wie Sie den Fall im Nachhinein noch melden, erklärt ein eigener Ratgeber zu diesem Thema.

Wie viele anerkannte Betriebe gibt es in Deutschland?

2024 waren es 901, 2019 noch 1.101. Die Zahl sinkt seit Jahren, während der Verbleib vieler Altautos ungeklärt bleibt. Eine Gesamtzahl aller eingetragenen Betriebe weist das Register selbst nicht aus.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 2 AltfahrzeugV, Begriffsbestimmungen mit der Anerkennung in Absatz 2, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 5 AltfahrzeugV, Entsorgungspflichten und Bescheinigung des Prüfers, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. § 6 AltfahrzeugV, wer Bescheinigungen erteilen darf, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. § 7 AltfahrzeugV, Mitteilungspflichten und die Listen der gemeinsamen Stelle der Länder, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. Anhang zur AltfahrzeugV, Nummern 3.1 und 3.2 zu Platzgestaltung, Ausrüstung und Betrieb, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. § 56 KrWG, Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  7. Fachbetrieberegister, Bereich Altfahrzeugverwertung, Gemeinsame Stelle Altfahrzeuge der Länder (GESA),
  8. Altfahrzeuge in Demontagebetrieben sowie Restkarossen in Schredderanlagen nach Jahren, Statistisches Bundesamt (Destatis),
  9. Altfahrzeugverwertung und Fahrzeugverbleib, Umweltbundesamt,

Wo künstliche Intelligenz mitgeschrieben hat

Die Ratgeber, das Glossar und die wiederkehrenden Sätze dieser Seiten hat ein Sprachmodell mitgeschrieben. Zahlen und Aussagen wurden dabei gegen die genannten Quellen geprüft. Die Beitragsbilder der Ratgeber, die Motivbilder, die Wortmarke und die Bildmarke hat ein KI-Bildgenerator erzeugt, jedes Beitragsbild trägt den Hinweis Bild: KI generiert. Name, Anschrift und Kontaktdaten der Autoverwertungen verarbeitet ein festes Programm, ein Sprachmodell erzeugt oder verändert sie nicht.

Fehler melden

Fehler und Löschwünsche nehmen wir über das Kontaktformular entgegen. Wir prüfen die Meldung, korrigieren belegte Fehler und vermerken den neuen Stand auf der betroffenen Seite.

Diese Angaben haben den Stand vom 26. September 2026.