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Schrottauto abholen lassen oder selbst zum Verwerter fahren

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Ist Ihr Auto noch angemeldet und fährt es noch, bringen Sie es einfach selbst hin. Ist es schon abgemeldet, aber fahrbereit, brauchen Sie ein Kurzzeitkennzeichen für 60 bis 180 Euro, gültig fünf Tage. Fährt es gar nicht mehr oder fehlt die Hauptuntersuchung, holt der Verwerter es ab oder ein Abschleppdienst.

Gültigkeit eines Kurzzeitkennzeichens
höchstens 5 Tage
§ 42 FZV, Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen, Stand 26. September 2026
Amtliche Gebühr für ein Kurzzeitkennzeichen
10,20 Euro
Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr, Nummer 221.4, Stand 12. August 2026
Gesamtkosten eines Kurzzeitkennzeichens
60 bis 180 Euro
ADAC, Überführungskennzeichen: Infos und Kosten, Stand 26. September 2026
Abschleppwagen holt ein altes Auto vor einem Verwertungshof ab
Ein Abschleppwagen holt ein ausrangiertes Auto direkt vor der Haustür ab. Bild: KI generiert.

3 Wege bringen Ihr Auto zum Verwerter

Wie Ihr Auto zum Verwerter kommt, hängt vom Zustand ab: Ist es noch angemeldet und fahrbereit, fahren Sie einfach selbst hin. Ist es abgemeldet, aber technisch in Ordnung, brauchen Sie ein Kurzzeitkennzeichen, ein Kennzeichen, das genau fünf Tage gilt. Fährt es gar nicht mehr oder hat es keine gültige Hauptuntersuchung mehr, bleibt nur die Abholung.

Diese Abstufung hat einen Grund: Nur ein angemeldetes oder ausdrücklich freigegebenes Auto darf sich überhaupt im Straßenverkehr bewegen. Ohne diese Regel könnten beliebig viele nicht mehr sichere Autos unterwegs sein, nur weil sie ohnehin bald verschrottet werden. Diese Reihenfolge lohnt sich deshalb, bevor Sie einen Abholer buchen: Oft ist der einfachste Weg auch der günstigste.

Nur beim zweiten Weg steht ein fester Preisrahmen fest: 60 bis 180 Euro für die amtliche Gebühr, die Schilder und die kurze Versicherung zusammen. Beim ersten Weg zahlen Sie nur den Sprit, beim dritten hängt der Preis vom Betrieb und der Entfernung ab.

Die drei Wege im Vergleich
WegWas Sie brauchenUngefähre Kosten
Selbst fahren, Auto noch angemeldetGültige Kennzeichen, fahrbereites AutoNur der Sprit
Selbst fahren mit KurzzeitkennzeichenGültige Hauptuntersuchung, kurze Haftpflichtversicherung60 bis 180 Euro
Abholung oder AbschleppdienstAbsprache mit dem BetriebJe nach Betrieb und Entfernung unterschiedlich
Welcher Weg passt zu Ihrem Auto?

Ist Ihr Auto noch angemeldet und fahrbereit, mit funktionierenden Bremsen, Lenkung und Licht?

Ja

Fahren Sie einfach selbst zum Verwerter, wie zu jeder anderen Werkstatt. Ein besonderes Kennzeichen brauchen Sie dafür nicht.

Nein

Ist das Auto zwar schon abgemeldet, aber technisch noch fahrbereit und hat eine gültige Hauptuntersuchung?

Ja

Beantragen Sie ein Kurzzeitkennzeichen und fahren Sie damit selbst hin. Es gilt fünf Tage und kostet insgesamt 60 bis 180 Euro.

Nein

Lassen Sie das Auto abholen, durch den Verwerter selbst oder einen Abschleppdienst. Selbst fahren dürfen Sie es in diesem Zustand nicht, auch nicht mit einem solchen Kennzeichen.

Unsicher, in welche Gruppe Ihr Auto fällt? Ein Blick auf die Prüfplakette am hinteren Kennzeichen zeigt Monat und Jahr der nächsten fälligen Hauptuntersuchung. Liegt dieses Datum in der Vergangenheit, gilt Ihr Auto als überzogen, egal ob es noch angemeldet ist oder nicht.

Ist Ihr Auto noch angemeldet, fahren Sie einfach hin

Der einfachste Fall: Ihr Auto steht noch mit gültigen Kennzeichen da und fährt noch. Dann bringen Sie es wie zu jeder anderen Werkstatt selbst zum Verwerter, ganz ohne besonderes Kennzeichen. Der Betrieb nimmt es an, stellt den Verwertungsnachweis aus, und Sie melden es danach mit diesem Papier ab, wie der Ablauf beim Verschrotten im Einzelnen zeigt.

Das gilt auch für ein Auto mit einem Schaden, solange es noch fahrbereit ist. Lenkung, Bremsen und Beleuchtung müssen funktionieren, sonst drohen Ihnen auf dem Weg dorthin eigene Probleme im Straßenverkehr.

Ist Ihre Hauptuntersuchung zwar abgelaufen, das Auto aber noch angemeldet, dürfen Sie damit trotzdem fahren, allerdings auf eigenes Risiko. Kontrolliert Sie die Polizei, drohen bis zu 60 Euro Bußgeld, ab acht Monaten Überziehung zusätzlich ein Punkt in Flensburg. Für die kurze Strecke zum Verwerter nehmen das viele in Kauf, sicherer ist aber ein Kurzzeitkennzeichen oder die Abholung.

Ohne Kennzeichen hilft ein Kurzzeitkennzeichen

Haben Sie Ihr Auto schon abgemeldet, sind die Kennzeichen also entstempelt, dürfen Sie damit nicht mehr fahren. Für die einmalige Fahrt zum Verwerter gibt es das Kurzzeitkennzeichen: ein Kennzeichen, das an ein einziges Auto gebunden ist und höchstens fünf Tage gilt.

Ausstellen lässt es sich bei jeder Zulassungsbehörde. Sie brauchen dafür eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung und, das ist der Haken, eine gültige Hauptuntersuchung. Ohne bestandene Hauptuntersuchung erlaubt es nur die Fahrt zur Prüfstelle oder in eine Werkstatt, die den festgestellten Mangel behebt, nicht zum Verwerter.

So bekommen Sie ein Kurzzeitkennzeichen
  1. Bei der Behörde beantragen

    Sie zeigen Ihren Ausweis und die Fahrzeugpapiere vor und beantragen das Kennzeichen für Ihr Auto.

  2. Versicherung nachweisen

    Sie brauchen eine kurze Kfz-Haftpflichtversicherung für die Fahrt und legen die Bestätigung dafür vor.

  3. Schilder prägen lassen

    Die Schilder mit dem aufgedruckten Ablaufdatum lassen Sie direkt vor Ort oder bei einem Schilderdienst prägen.

  4. Innerhalb von 5 Tagen fahren

    Das Schild trägt ein Ablaufdatum. Danach darf das Auto damit nicht mehr bewegt werden.

Wichtig für Unfallautos: Ist Ihr Auto nicht mehr verkehrssicher, etwa weil Bremsen oder Lenkung beschädigt sind, hilft auch dieser Weg nicht weiter. Dann bleibt nur die Abholung.

Ohne gültigen TÜV bleibt oft nur die Abholung

Ist die Hauptuntersuchung schon lange abgelaufen oder ist Ihr Auto nach einem Unfall nicht mehr fahrbereit, dürfen Sie es nicht selbst zum Verwerter fahren. Auch das Kennzeichen aus dem letzten Abschnitt hilft dann nicht weiter. In diesem Fall holt entweder der Verwerter das Auto ab, oder Sie beauftragen einen Abschleppdienst.

Viele Betriebe bieten eine eigene Abholung an, meist mit einem Anhänger. Fragen Sie vorher genau nach: Ist die Abholung im Preis für die Verwertung enthalten, oder kommt eine eigene Rechnung dazu? Das hängt stark vom Betrieb und von der Entfernung ab, eine bundesweit gültige Zahl dafür gibt es nicht. Ein allgemeiner Abschleppdienst berechnet meist eine Anfahrtspauschale plus einen Kilometerpreis, unabhängig davon, was später mit dem Auto passiert. Bei einer längeren Strecke lohnt sich deshalb ein zweites Angebot zum Vergleich.

  • Lassen Sie sich den Preis für die Abholung vor der Fahrt schriftlich bestätigen, per Nachricht oder E-Mail.
  • Fragen Sie ausdrücklich, ob der Preis die Abholung und den Verwertungsnachweis schon einschließt.
  • Fotografieren Sie das Auto vor der Abholung von allen Seiten, damit später niemand einen zusätzlichen Schaden behauptet.
  • Bestehen Sie auf einem Übergabeprotokoll mit Kennzeichen, Fahrgestellnummer, Datum und beiden Namen, auch wenn der Fahrer nur abholt.

Ein Abholtermin ersetzt nicht die Übergabe selbst: Erst wenn der Betrieb das Auto tatsächlich angenommen hat, stellt er den Verwertungsnachweis aus. Bleibt das Auto noch auf dem Hänger stehen, ist die Übergabe noch nicht abgeschlossen.

Was Sie für die Übergabe vorbereiten sollten

Egal, auf welchem Weg Ihr Auto beim Verwerter ankommt: Räumen Sie es vorher leer und nehmen Sie persönliche Sachen mit. Was Sie vorher noch ausbauen dürfen und was im Auto bleiben muss, damit die Rücknahme kostenlos bleibt, erklärt der Ratgeber zu Teilen, die Sie vor der Verschrottung ausbauen dürfen.

  • Fahrzeugschein, und wenn vorhanden der Fahrzeugbrief.
  • Ihr Personalausweis oder Reisepass.
  • Beide Kennzeichenschilder, sofern sie noch am Auto sind.
  • Persönliche Gegenstände aus Innenraum, Kofferraum und Handschuhfach.
  • Bei einer Abholung: die Telefonnummer, unter der Sie am Übergabetag erreichbar sind.

Der Betrieb stellt Ihnen für die Übergabe sofort den Verwertungsnachweis aus, mit dem Sie das Auto danach abmelden. Klären Sie deshalb schon am Telefon, welchen der drei Wege Sie nutzen. Ein Betrieb, der Ihr Auto kennt, sagt Ihnen meist sofort, ob eine eigene Anfahrt nötig ist oder ob Sie selbst kommen können.

Häufige Fragen

Brauche ich für die Fahrt zum Verwerter ein besonderes Kennzeichen?

Nein, wenn Ihr Auto noch angemeldet und fahrbereit ist. Dann fahren Sie ganz normal mit den vorhandenen Kennzeichen hin. Ein Kurzzeitkennzeichen brauchen Sie nur, wenn das Auto bereits abgemeldet, aber noch fahrbereit ist.

Wie lange gilt ein Kurzzeitkennzeichen?

Es gilt höchstens fünf Tage ab der Zuteilung. Danach darf das Auto damit nicht mehr gefahren werden, auch nicht die letzten Meter zum Hof.

Kann ich damit auch ohne gültige Hauptuntersuchung fahren?

Nur eingeschränkt. Ohne bestandene Hauptuntersuchung erlaubt ein Kurzzeitkennzeichen nur die Fahrt zur Prüfstelle oder zu einer Werkstatt, die den festgestellten Mangel behebt. Zum Verwerter dürfen Sie damit nicht fahren.

Was kostet die Abholung eines Schrottautos?

Eine feste, bundesweit gültige Zahl gibt es dafür nicht. Der Preis hängt vom Betrieb, der Entfernung und dem Zustand des Autos ab. Fragen Sie vor der Fahrt schriftlich nach, ob die Abholung im Preis für die Verwertung enthalten ist.

Mein Auto springt nicht mehr an. Wie bekomme ich es zum Verwerter?

Ist das Auto nicht mehr fahrbereit, holt es entweder der Verwerter selbst ab, oder Sie beauftragen einen Abschleppdienst. Ein Kurzzeitkennzeichen hilft hier nicht, weil das Auto damit nicht verkehrssicher unterwegs sein darf.

Darf ich mit abgelaufener Hauptuntersuchung noch selbst zum Verwerter fahren?

Nur, wenn Ihr Auto noch angemeldet ist, und dann auf eigenes Risiko: Bei einer Kontrolle drohen bis zu 60 Euro Bußgeld, ab acht Monaten Überziehung zusätzlich ein Punkt in Flensburg. Ist das Auto bereits abgemeldet, brauchen Sie für ein Kurzzeitkennzeichen ohnehin eine gültige Hauptuntersuchung.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 42 FZV, Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr, Anlage zur GebOSt, Nummer 221, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. Überführungskennzeichen: Infos und Kosten zum Auto-Überführen, ADAC,
  4. Kurzzeitkennzeichen 2026: Kosten, Versicherung, Gültigkeit, Bußgeldkatalog.org,
  5. TÜV überziehen: Folgen und Gebühren, Bußgeldkatalog.org,
  6. § 3 AltfahrzeugV, Rücknahmepflichten der Hersteller, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  7. § 4 AltfahrzeugV, Überlassungspflichten und Verwertungsnachweis, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

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Diese Angaben haben den Stand vom 26. September 2026.